Abmahnung

In der Regel darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur dann verhaltensbedingt kündigen, wenn er ihn zuvor schriftlich abgemahnt hat. Die Abmahnung muss den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall – zumindest sinngemäß – eine Kündigung androhen. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt das Telefon oder Internet für private Zwecke nutzt.

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