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Aufhebungsvertrag

Arbeitsverhältnisse lassen sich auch ohne Kündigung beenden: durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber bringt ein solcher Vertrag gleich mehrere Vorteile mit sich. Er braucht den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Mütter etc.) nicht zu beachten. Er kann mit dem Mitarbeiter die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses umfassend und individuell regeln. Er muss keinen Kündigungsschutzprozess fürchten, das Kündigungsschutzgesetz nicht beachten und den Betriebsrat nicht anhören.

Im Aufhebungsvertrag können die beiden Parteien eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitraum vereinbaren, ein Wettbewerbsverbot, die Zahlung einer Abfindung oder die Höhe des noch zu gewährenden Urlaubs.

Schriftform ist beim Aufhebungsvertrag Pflicht (§ 623 BGB).

Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Folgen des Aufhebungsvertrags aufklären (z. B. Verlust des Kündigungsschutzes), wenn ihn der Arbeitnehmer diesbezüglich um Rat fragt oder erkennbar unwissend ist. Verpflichtet ist er darüber hinaus, den Arbeitnehmer auf die mögliche Verhängung einer Sperrzeit hinzuweisen.

Betriebs- oder Personalrat
Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats nehmen an Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht teil. Zumindest hat der Arbeitnehmer darauf keinen allgemeinen Anspruch. Der kann sich laut dem Bundesarbeitsgericht nur dann ergeben, wenn die erwarteten Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch sind mit den in § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG genannten Themen.

Rücktritt, Widerruf und Anfechtung
Vom Aufhebungsvertrag zurücktreten oder ihn widerrufen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur, falls sie dies ausdrücklich vereinbart haben. Im Übrigen lässt sich der Vertrag nur durch Anfechtung wegen Irrtums, einer Drohung oder einer arglistigen Täuschung rückgängig machen.