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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Er bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich geschlossen werden. Bei formlosem Abschluss allerdings muss der Arbeitgeber die im Nachweisgesetz aufgeführten wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich festhalten und sie dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss weiterreichen.

Ein Formzwang kann sich ergeben aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Auf jeden Fall schriftlich niederzulegen ist außerdem die Befristungsabrede bei befristeten Verträgen. Ob für den übrigen Teil des Arbeitsvertrags Formzwang gilt, richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln. Zudem können Arbeitgeber und -nehmer für Vertragsänderungen die Schriftform vereinbaren.

Was seinen Inhalt betrifft, darf ein Arbeitsvertrag durch eine sogenannte tarifliche Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag verweisen.

Probezeit – Arbeitsvertrag

Zwei Wege stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen, um eine Probezeit zu vereinbaren:

Entweder schließen sie ein befristetes Probearbeitsverhältnis ab. Dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Fristablauf, sofern beide Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Oder sie vereinbaren ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer anfänglichen Probezeit, in der zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen gelten sollen. Dies ist der weithin übliche Weg.

Inhaltskontrolle – Arbeitsvertrag

Die meisten standardisierten Formulararbeitsverträge sind vorformuliert. In diesem Fall unterliegen sie der Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht). Verstößt eine Vertragsklausel dagegen, dann bleibt zwar der Arbeitsvertrag an sich bestehen. Die Klausel aber ist unwirksam und lässt sich auch nicht auf den gesetzlich zulässigen Inhalt reduzieren.

Beispiele:

  • Zuweisung anderer Aufgaben
    Im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers steht, dass ihm sein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit „falls erforderlich“ und „nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen“ einseitig zuweisen kann. Eine solche Klausel erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Vertrag zusätzlich festlegt, dass sich die Zuweisung auf eine mindestens gleichwertige Tätigkeit beziehen muss.
  • Lohnänderung
    Unzulässig ist eine formularmäßige Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber die festgesetzte Vergütung durch eine einseitige Bestimmung, auf eigene Faust, ändern kann. Sie verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Zulässig ist sie nur dann, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen zumutbar ist und die möglichen Widerrufsgründe in der Vereinbarung genannt sind (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers usw.).
  • Übertariflicher Lohn
    Unwirksam ist außerdem eine Klausel, nach der der Arbeitgeber übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt widerrufen kann.
  • Vertragsstrafe
    Laut dem Bundesarbeitsgericht dürfen Formulararbeitsverträge grundsätzlich Vertragsstrafen enthalten. Eine solche Vereinbarung sei zumindest dann nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, darin nichts drucktechnisch hervorgehoben und die Vertragsstrafe nicht versteckt bei anderen Themen eingeordnet ist.