Außerordentlich kündigt, wer die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält. Das kann fristlos geschehen, sodass ein Arbeitsverhältnis unverzüglich endet. Oder man wählt als Beendigungszeitpunkt einen späteren Termin (Kündigung mit Auslauffrist).
Arbeitsverhältnisse lassen sich auch ohne Kündigung beenden: durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber bringt ein solcher Vertrag gleich mehrere Vorteile mit sich.
Wenn sein Arbeitsverhältnis endet, kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen. Oder ein Zwischenzeugnis, falls er in Elternzeit geht.
Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beispiele: Zuweisung anderer Aufgaben, Lohnänderung,Übertariflicher Lohn, Vertragsstrafe
In der Regel darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur dann verhaltensbedingt kündigen, wenn er ihn zuvor schriftlich abgemahnt hat. Die Abmahnung muss den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall – zumindest sinngemäß – eine Kündigung androhen. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt das Telefon oder Internet für private Zwecke nutzt.
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen als Einkommen zu versteuern. Nach der „Fünftelungsregelung“ des § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG kann man allerdings eine ermäßigte Besteuerung beantragen.
Auch auf Arbeitslosengeld werden Abfindungen in der Regel nicht angerechnet. Aber: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart und erhält der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schon ALG II, dann wirkt die Abfindung leistungsmindernd.
Häufig vereinbart man Abfindungen auch, um einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit bzw. eine Kündigungsschutzklage durch Prozessvergleich zu beenden. Dabei unterzeichnet man in der Regel eine Ausgleichsklausel,
Eine Abfindung beanspruchen kann ein gekündigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Nur in folgenden Fällen ist sein Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet:
Fest steht: Bei einer Kündigung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung.