Benachteiligung bei Bewerbungen

Hinsichtlich der häufiger vorkommenden Fragestellungen bzgl. einer Benachteiligung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens (vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) hat das BAG entschieden, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, wenn die Bewerbersituation nicht vergleichbar ist. Das bedeutet, dass eine Benachteiligung wegen Religionszugehörigkeit, bzw. ethnischer Herkunft wie auch aus den sonstigen im Gesetz (AGG) genannten Gründen, nur dann überhaupt in Betracht kommt, wenn der Bewerber mit anderen Bewerbern überhaupt vergleichbar ist.

Erster Ansatzpunkt im Rahmen einer Prüfung ist das vom Arbeitgeber entwickelte Anforderungsprofil an die Stelle.

Dieses Profil muss nach Ansicht des BAG – Bundesarbeitsgericht nach Sicht der allgemeinen Verkehrsanschauung lediglich plausibel erscheinen, was einen weiten Interpretationsspielraum eröffnet… der in der Praxis auch sofort genutzt wird…

 

Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht