Abmahnung – Vorbereitung einer Kündigung

In der Regel darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur dann verhaltensbedingt kündigen, wenn er ihn zuvor schriftlich abgemahnt hat.

Vor diesem Hintergrund wird klar, was eine Abmahnung eigentlich ist – quasi die „Gelbe Karte“ im Arbeitsrecht!

Das Wichtigste jedoch vorweg:

Wegen dem abgemahnten Vorwurf können Sie nicht mehr gekündigt werden!

Sollte dies doch geschehen, so müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gerechnet, Kündigungsschutzklage erheben – Vereinbaren Sie in diesem Fall umgehend einen Termin mit unserem Büro.

Die Abmahnung muss den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall – zumindest einmal sinngemäß – eine Kündigung androhen. Das gilt grundsätzlich sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt das Telefon oder Internet für private Zwecke nutzt, regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheint…

 

Kündigung ohne Abmahnung?

Nur bei besonders krassen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine sofortige Kündigung auch ohne Abmahnung aussprechen, wie zum Beispiel:

•    Aktivität während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Bleibt ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen zu Hause, dann hat er alles zu tun, um schnellstmöglich wieder gesund bzw. arbeitsfähig zu werden. Und er muss unterlassen, was seiner Genesung nicht dienlich ist. Er darf Lebensmittel einkaufen und Medikamente, auch ein kleiner Spaziergang ist erlaubt. Auf Tätigkeiten aber, die den Eindruck erwecken, er sei gar nicht arbeitsunfähig erkrankt, sollte der Arbeitnehmer verzichten. Fährt er beispielweise in den Urlaub (es sei denn der „Ausflug“ ist – nachweisbar – vom Arzt abgesegnet worden) oder nimmt er an einer Sportveranstaltung teil, dann verletzt er damit seine arbeitsvertragliche Genesungspflicht. Eine schwere Verletzung dieser Pflicht rechtfertigt eine sofortige Kündigung und erfordert keine Abmahnung (Störung im Vertrauensbereich).

•     Androhen krankheitsbedingter Abwesenheit
Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinen Vorgesetzten oder Kollegen damit droht, bei bestimmten Ereignissen einfach „krank zu machen“, stört er ebenfalls das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Solche Ereignisse können beispielsweise sein, dass er nicht wie gewünscht Urlaub nehmen darf oder dass er eine andere Arbeit als bisher übernehmen soll. Eine Abmahnung ist nicht nötig.

•     Arbeitsverweigerung
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer erst abgemahnt werden, wenn er eine Arbeit verweigert, die er an sich auszuführen hat, oder er einer Weisung des Arbeitgebers nicht folgt (Direktionsrecht). Zeigt er aber klipp und klar, dass er sich dauerhaft weigern wird, so darf ihm der Arbeitgeber unverzüglich kündigen. Schwierig kann es allerdings werden, falls der Mitarbeiter vor Gericht zieht. Dann nämlich muss sein Arbeitgeber die Endgültigkeit der Arbeitsverweigerung nachweisen. Das fällt ihm wesentlich leichter, wenn er zunächst abmahnt und bei einer weiteren Weigerung kündigt.

•     Beleidigungen
Beleidigt ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten oder Kollegen, dann hängt es von der Schwere seiner Äußerungen ab, ob er abgemahnt werden muss. Dabei berücksichtigt man auch, wie sich der Beleidigte verhalten hat. Provokationen durch den Arbeitgeber oder direkten Vorgesetzten etwa mildern in der Regel die Beleidigung oder heben ihre Unrechtmäßigkeit komplett auf.

•     Gewalt unter Arbeitskollegen
Bei Tätlichkeiten zwischen Mitarbeitern darf der Arbeitgeber Kündigungen ohne vorherige Abmahnung aussprechen (BAG-Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 280/04).

•     Diebstahl
Ein nachgewiesener Diebstahl gibt dem Arbeitgeber das Recht, seinem Mitarbeiter ohne Abmahnung zu kündigen.

•     Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder des Datenschutzes
Ärztlichen oder nichtärztlichen Mitarbeitern, die ihre Schweigepflicht verletzen oder unerlaubt in geschützten Daten stöbern (zum Beispiel Lohnkonten), kann ohne Abmahnung gekündigt werden.

 

Praxistipp:

Wichtig ist, dass Sie nicht die Nerven verlieren und unüberlegt auf den Erhalt einer Abmahnung reagieren. Sofern der Arbeitgeber von Ihnen verlangt, dass Sie den Erhalt der Abmahnung quittieren, so ist dies alleine unschädlich.

Wird allerdings von Ihnen verlangt, dass Sie die Richtigkeit der abgemahnten Vorwürfe bestätigen, so sollten Sie ein solches Schreiben nicht unterzeichnen.

Danach sollten Sie zeitnah einen Fachmann bzw. einen Experten auf diesem Sektor, wie zum Beispiel einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um die Abmahnung prüfen zu lassen – Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Wir erarbeiten mit Ihnen, ob und wenn ja in welcher Art und Weise auf die Abmahnung reagiert wird. Ein pauschaler Hinweis oder Rat ist leider nicht möglich, da dies immer von Ihrem konkreten Einzelfall abhängig ist.

Im Rahmen unserer weiteren Beratung in dem Themenfeld „Abmahnung“ zeigen wir Ihnen zukünftige Fallstricke auf und geben Ihnen Hinweise sowie Hilfen  für die Zukunft an die Hand.

Häufig sind Abmahnungen nämlich allein schon aus formalen Aspekten unwirksam.

Thomas Baumhäkel

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht