Abmahnung

In der Regel darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur dann verhaltensbedingt kündigen, wenn er ihn zuvor schriftlich abgemahnt hat. Die Abmahnung muss den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall – zumindest sinngemäß – eine Kündigung androhen. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt das Telefon oder Internet für private Zwecke nutzt.

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Finanzkrise, Wirtschaftskrise… – Aufgepasst am Arbeitsplatz!!

Ein Grund dafür ist mit Sicherheit die Stützung des Arbeitsmarktes in der Vergangenheit beispielsweise mit der Hilfe von Kurzarbeitergeld, welches aber, wie auch die anderen Förderungen, nicht unbegrenzt gewährt wird. Es ist zu erwarten, dass gerade im kommenden Jahr die „Krise“ nochmals auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse durchschlägt.

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