Der europäische Gerichtshof -EuGH – hatte sich in einer aktuelleren Entscheidung mit dem Thema zu befassen, was mit dem Resturlaub, der noch zu Zeiten einer Vollbeschäftigung entstanden ist, geschieht, wenn in der Zwischenzeit nur noch Teilzeit gearbeitet wird. Eine Thematik die gerade für Eltern interessant sein dürfte. Die Entscheidung des EuGH erfolgte vor dem Hintergrund des Haupturlaubszwecks. Der Hauptzweck ist die Erholung. Lediglich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt die Richtlinie zu, dass der Urlaubsanspruch abgegolten wird.
Im konkreten Fall folgerte der EuGH dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit (während der Teilzeit) in keinem Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitszeit steht. Somit darf eine Veränderung der Arbeitszeit nicht zu einem “ runterrechnen“ Urlaubsanspruchs führen.
Im Ergebnis erwirbt man also in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung den vollen und in der Zeit der Teilzeitbeschäftigung den geminderten Urlaubsanspruch. Die bisherige Vorgehensweise würde dazu führen, dass der Anspruch aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung nachträglich nach unten korrigiert würde, was nach dem EuGH nicht zulässig ist.
Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht da das BAG (Urteil vom 28.04. 1998 – 9 AZR 314/97) bislang anders entschieden hat. Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung wird das deutsche Urlaubsrecht nun geändert werden müssen.
Dies hat zwei erhebliche Auswirkungen. Zum einen steigt die Anzahl der freien Tage, und zum anderen für dies auch dazu, dass das Urlaubsentgelt de facto steigt, da für die Urlaubstage aus der Vollzeitbeschäftigung nach der höheren Arbeitszeit und für die Teilzeittage nach der niedrigeren Arbeitszeit zu bezahlen ist.
Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht