Wie häufig kommt es vor, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie heute, dass der Arbeitgeber den Urlaub bewilligt hat, die Reise wurde gebucht und begonnen… dann passiert etwas und der Arbeitgeber versucht den Mitarbeiter zurückzubeordern.
So einfach geht es jedoch nicht – nach der Rechtsprechung des BAG bleibt Urlaub – Urlaub. Auch anders lautende vertragliche Vereinbarungen sind nicht gültig. Dies vor dem Hintergrund, dass eine solche Abrede gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt und damit rechtsunwirksam ist.
In dem hier zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann sogar fristlos wegen Arbeitsverweigerung gekündigt. Auch diese Kündigung war unwirksam, da der Mitarbeiter nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.
Auch wenn der eine oder andere Arbeitgeber es nicht gerne hört, haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Streit entzündet sich häufig im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts. Grundsätzlich ermittelt sich die Höhe des Urlaubsentgelts auf der Grundlage der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlten Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der zusätzlich für Überstunden gezahlten Vergütung. Im Ergebnis müssen wesentliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden auch wenn diese vor dem Hintergrund eines Tarifvertrages nicht berücksichtigt werden sollen. Nach Ansicht des BAG haben in dem hier zu Grunde liegenden Fall die Tarifparteien den Regelungsspielraum überschritten. Um es klar zu sagen, hier geht es nicht um ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sondern um die Entgeltfortzahlung im „Urlaubsfalle“. In der gleichen Entscheidung hat das BAG (Urt. v. 15.12.2009) klargestellt, dass ein zusätzliches Urlaubsgeld keine Kompensation für ein zu niedrig berechnetes Urlaubsentgelt darstellt.
Selbst wenn man als Arbeitnehmer viele Rechte hat, so muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er diese Rechte auch konsequent durchsetzen möchte und gegebenenfalls seinen Job riskiert oder nicht. Nach meiner Auffassung ist ein Pyrrhussieg eben kein Sieg … Da es sich hier um eine sehr komplexe rechtliche Thematik handelt, ist eine rechtzeitige fachkundige Beratung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend anzuraten.
Ich wünsche einen schönen Urlaub …
Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht