Wir alle, sofern wir Ski oder Snowboard fahren oder einen anderen Wintersport auf Pisten betreiben, sollten die sog. FIS-Regeln, die meist an jeder Berg- oder Talstation in den Skigebieten ausgehängt sind, kennen und natürlich auch beachten. Aber wie so häufig – auch in anderen Fällen – werden diese Hinweise mit der gleichen Regelmäßigkeit „übersehen“. Weiterhin haben wir wahrscheinlich alle schon einmal die sogenannten „Pistenrambo`s“ in Aktion erlebt. Glücklicherweise kommt es in den seltensten Fällen zu einer Kollision oder einem Unfall auf der Piste mit schwerwiegenden Folgen. Sollte es aber doch einmal zu einem Unfall kommen, so stellt sich, wie im Straßenverkehr auch die Frage, wie und nach welchen Regeln die Unfallfolgen rechtlich aufgearbeitet werden. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung (13 U 81/08) vom 05.11.2008 nochmals klargestellt, dass die, auf gegenseitiger Rücksichtnahme basierenden, Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln ‡ siehe unter www.fis-ski.com) bei Unfällen auf Skipisten rechtlich bindend sind und einen entsprechenden Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Opfer zugesprochen. Diese Regeln haben somit quasi den gleichen rechtlichen Status wie die Straßenverkehrsordnung im Straßenverkehr. Nicht zuletzt durch den schrecklichen Ski-Unfall des ehemaligen thüringischen Ministerpräsidenten Althaus ist diese Entscheidung zuletzt wieder ins Blickfeld geraten, auch wenn dies inzwischen wieder etwas länger her ist…
Unabhängig davon sollte sich jeder Wintersportler mittlerweile überlegen, einen Helm zu tragen, auch wenn es derzeit noch keine Pflicht ist und sich im Rahmen der Ausübung seines Sportes auch entsprechend versichern (z.B. SKI-Versicherungen über den DSV), um zumindest die möglichen finanziellen Folgen abzufangen.
Trotz allem wünsche ich Ihnen viel Spaß beim Wintersport –
Rechtsanwalt Thomas Baumhäkel