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Kinder lohnen sich

[frame src=“http://ocean.baumhaekel.de/wp-content/uploads/2012/06/Kinder-lohnen-sich.jpg“ width=“150″ height=“100″ lightbox=“on“ title=“Kinder lohnen sich – Bild: © olly – Fotolia.com“ align=“left“ ] Zum 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Die dort getroffenen Regelungen gelten allerdings nur für die, ab dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Politischer Hintergrund war es unter anderem, die sog. „Besserverdienenden“ bei der Entscheidung für ein Kind zu unterstützen. Für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder verbleibt es bei den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung.

Anspruch auf Elterngeld – Den Anspruch auf Elterngeld hat erst einmal jede junge Mutter bzw. Vater. Die Anspruchsberechtigung zum Elterngeld (§1 BEEG) entspricht im Wesentlichen, mit Änderungen im Bereich der Ausnahmevorschriften, den Regelungen des BErzGG.

Höhe des Elterngeldes – Die Höhe hängt von dem Einkommen ab, das in den letzen 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient wurde.

Dabei ist egal, ob Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet wurde. 67% des Gehaltes, maximal aber 1.800 €, werden gezahlt.

War das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1.000 €, so erhöht sich Prozentsatz von 67% um 0,1 %-Punkte für je 2 € Differenz zu 1.000 € bis zu 100%. Daraus folgt, dass bei einem Einkommen von z.B. 600 € 87% gezahlt werden. Bei einem Einkommen in Höhe von 320 € wird dieses voll als Elterngeld gezahlt.

Berücksichtigt wird darüber hinaus, dass einer Mutter das Elterngeld um 10%, mindestens aber um 75 € erhöht wird, wenn sie mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit 3 oder mehr Kindern, die noch keine 7 Jahre alt sind, in einem Haushalt lebt.

Wurde in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet, z.B. wg. Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, so besteht immer der Anspruch auf das Elterngeld mindestens in Höhe von 300 €.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld jeweils um 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.

Bezugszeitraum für Elterngeld

In der Regel kann man das Elterngeld über 12 Monate beziehen, dabei wird das Elterngeld jedoch auf das Mutterschaftsgeld angerechnet – den Anspruch hat jede berufstätige Mutter bis 8 Wochen nach der Geburt. Somit erhalten die Eltern in den ersten zwei Monaten 0 € Elterngeld, da das Mutterschaftsgeld dem Nettoverdienst i.d.R. zu 100% entspricht.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Partner (z.B. der Vater) 2 Monate Elternzeit – die sog. Partnermonate – beantragt. Das hat den Vorteil, dass hier 2 Monate Elterngeld extra gezahlt werden. Vorrausetzung dafür ist allerdings, dass der Partner in diesen 2 Monaten seine Arbeitszeit auf max. 30 Stunden pro Woche verkürzt.

Genaueres über den Anspruch auf Elterzeit findet man im § 15 des BEEG.

Die Elterngeld – Anträge werden in den zuständigen Ämtern, hier in Mainz das Jugendamt, angenommen, wo auch die entsprechenden Formulare erhältlich sind. Die Anträge müssen schriftlich und rechtzeitig eingereicht werden, denn rückwirkend besteht ein Anspruch nur für die letzten 3 Monate vor Eingang des Elterngeld-Antrages.

Anmerkungen zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Ausgang der Berechnungen ist hier nicht das ursprüngliche Gehalt vor Beginn der Elternzeit. Die Regelung sieht vor, dass das während der Zeit des Anspruchs auf Elterngeld erzielte Einkommen von dem Höchsteinkommen von 2.700,– EUR abgezogen wird.

Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip

Wurde vor der Geburt monatlich 3.700,– EUR verdient und die/der Arbeitnehmer/in nimmt eine Elternzeit von 5 Monaten in Anspruch – ohne das einer Teilzeittätigkeit nachgegangen wird – so beläuft sich der Anspruch auf Elterngeld auf 1.800,– EUR pro Monat.

Nach Ablauf dieser Zeit wird eine Teilzeittätigkeit mit einem monatlichen Gehalt von 1.900,– EUR aufgenommen. Dies führt zu einer Verminderung des, der Elterngeldberechnung zugrunde liegenden, Einkommens auf 800,– EUR (2.700,– EUR abzgl. 1.900,– EUR).

Bei einem Elterngeld – Prozentsatz von 67 % resultiert daraus ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 536,– EUR.

Anrechnungen auf das Elterngeld

Mutterschaftsgeld, ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschläge werden auf das Elterngeld, oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, und damit angerechnet.

Detaillierte Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familien, Frauen, Senioren und Jugend:
www.familien-wegweiser.de
Den Gesetzestext des BEEG finden Sie unter: http://www.bmfsfj.de

Was wir hierbei allerdings niemals vergessen sollten:

Kinder lohnen sich trotz allem immer!!

Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht