Neues aus der Welt des Arbeitsrechts…

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die dreiwöchige Klagefrist, die für Kündigungsschutzklagen gilt, auch in dem Fall einzuhalten ist, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist zu kurz bemisst. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt. Vor dem Hintergrund der langen Betriebszugehörigkeit (auch bei vorherigen Eigentümern der Firma) hätte der Arbeitgeber hier eigentlich eine Kündigungsfrist von fünf Monaten einhalten müssen.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass er hier wegen Alters diskriminiert werde…

Insgesamt war der Arbeitnehmer hier der Ansicht, dass er im doppelten Sinne wegen Alters diskriminiert worden sei. Zusätzlich lag die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers teilweise vor dem 25. Lebensjahr. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen im BGB (§ 622 II, Satz 2 BGB) werden die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr – bei der Berechnung der Kündigungsfrist – nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch europarechtswidrig (Urteil des EuGH vom 19.01.2010 – C – 555/07) was zur Folge hat, dass diese Norm nicht anzuwenden ist. Arbeitsrechtliche Praktiker wenden dies schon lange nicht mehr an, aber in der betrieblichen Praxis kommt es immer vor, dass den – unwissenden – Arbeitnehmern diese Norm „präsentiert wird“, da sie ja im Gesetz steht…

Im Ergebnis hat also eine Kündigung mit einer zu kurz gewählten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wirksam zu dem „zu kurzen“ Datum beendet. Einmal mehr zeigt sich, dass gerade im Fall der wirtschaftlich so bedeutsamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal mehr der Gang zum Fachmann anzuraten ist.

 

Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht