Sie und Ihre Kinder surfen im Internet? Sie (und/oder Ihre Kinder) nutzen Filesharing und P2P-Tauschbörsen?
Ich hoffe, dass Sie (zunächst überhaupt wissen, um was es hier geht…) bzw. insbesondere Ihre Kinder über diesen Weg weder Musik, MP3-Files, Software, etc. downloaden bzw. zum Download anbieten. Die Musikindustrie durchsucht die gängigen Portale ebenso wie Ihre Kinder nach urheberrechtlich geschütztem Material.
Ist man fündig geworden, so ist es ziemlich sicher, dass Sie – bzw. der DSL-Anschlussinhaber – von einer Anwaltskanzlei eine sog. Abmahnung erhalten. Hier fordert man Sie dann – unter Androhung von astronomischen Summen – auf, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die Anwaltskosten zu übernehmen und Schadensersatz zu leisten. In wechselnder Intensität schwappt die sog. Abmahnwelle durch das Land. Teilweise finden sich in Foren, Bloggs bzw. im Internet Hinweise derart, dass man derartige Schreiben nicht beachten solle. Das ist aber definitiv die falsche Reaktion, die einen (den Anschlussinhaber) sehr teuer zu stehen kommen kann.
Die Drohungen sind sehr häufig also durchaus ernst zu nehmen. Da die gesetzten Fristen hier sehr kurz bemessen sind, ist schnelles – aber kein vorschnelles – Handeln gefragt.
Da es sich hierbei ohne Frage um ein Massengeschäft handelt, kann es häufiger vorkommen, dass auf der Gegenseite Fehler gemacht werden, die man zu seiner Verteidigung nutzen kann. So ist bspw. die Beweissicherung (z.B. Ermittlung Ihrer IP-Adressen) manchmal fehlerhaft, die Lizenzgebühren sind überhöht, es wird „übersehen“, dass es sich evtl. um einen sog. einfach gelagerten Fall handelt, was – gem. § 97a UrhG – eine „Deckelung“ der Anwaltskosten auf 100,- EUR und nicht mehrere Hundert Euro zur Folge hat,…
Als Fazit kann man aber sagen, dass ein Verhalten a la „Vogel Strauß“ definitiv die falsche Reaktion ist. Lassen Sie die Sache prüfen und sich vom Fachmann beraten – fast immer konnte das Desaster abgewendet werden, so dass nur noch ein kleineres – finanzielles – Problem zurückblieb.
In diesem Kontext ist vielleicht noch ein aktuelleres Urteil des BGH (Urt. v. 12.05.2010 I ZR 121/08) bzgl. der Haftung für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss bemerkenswert – eine „Wunderwaffe“ gegen die Abmahnwelle ist es aber sicher nicht.
Rechtsanwalt Thomas Baumhäkel