Eine Abfindung beanspruchen kann ein gekündigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Nur in folgenden Fällen ist sein Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet:
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- im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach einem Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG)
- über einen Sozialplan (§ 112 BetrVG)
- beim Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG
- bei der Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einer ähnlichen Regelung
- nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (siehe dort)
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