In der Elternzeit hat der Elternzeitler (also Mutter oder Vater) einen Anspruch darauf, mindestens 15 bis max. 30 Stunden pro Woche bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten, sofern
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- er bislang Vollzeit gearbeitet hat (sonst bleibt es bei der Teilzeitbeschäftigung)
- eine Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber nicht zustande kam (nach schriftlichem Antrag)
- das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Azubis) beschäftigt
- der Elternzeitler länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) dort beschäftigt ist
- für mindestens 2 Monate Teilzeit in der Elternteilzeit gearbeitet werden soll
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Elternzeit sowie der Teilzeitwunsch sollte möglichst gleichzeitig vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden.
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Zu beachten ist, dass man ggfls. einen Anspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit hat aber nicht auf die Lage dieser Arbeitszeit! Nun besteht aber für Elternzeitnehmende nicht immer die Möglichkeit, direkt für 15 Stunden oder mehr pro Woche in den Beruf zurückzukehren. Einigt man sich mit dem Unternehmen auf eine niedrigere Stundenzahl ist das eine optimale Voraussetzung. Aber leider muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen.
In einem Urteil vom LAG Hessen wurde die Klage einer Arbeitnehmerin in Elternzeit, die 25 % arbeiten wollte, abgewiesen, mit der Begründung, dass sich „unüberwindbare betriebliche Schwierigkeiten“ einstellen würden. Ähnliches hat auch das Bundesarbeitsgericht beschlossen.
Somit schützt der Gesetzgeber den Arbeitgeber vor einer „betrieblich nicht sinnvoll verwertbaren Beschäftigung“; wie zum Beispiel bei zu geringer Stundenzahl. Erlaubt ist jedoch, in einem anderen Unternehmen anzufragen, ob bei gewünschter Wochenstundenzahl Arbeitsbedarf besteht. Dazu benötigen Sie die Erlaubnis Ihres eigentlichen Arbeitgebers. Dieser hat nach entsprechendem Antrag 4 Wochen Zeit, diesen Antrag begründet abzulehnen.
Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht