Viele berufstätige Mütter (Väter) kennen das Problem… Berufstätigkeit und Kinder (hier insbesondere kranke Kinder) unter einen Hut zu bringen. Es gibt hier die Möglichkeit, sich quasi zur Betreuung des kranken Kindes „krankschreiben zu lassen“ – § 45 SGB V. Die Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse in Form von Krankengeld. Soweit also nichts Neues.
Interessant wird es aber, wenn die „Betreuungskrankschreibung“ in die Zeit des bereits genehmigten Urlaubs fällt – konkreter stellt sich die Frage – führt dies zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs oder nicht (siehe auch § 9 BUrlG). Nach einem Urteil des ArbG Berlin, vom 17.06.2010 – 2 Ca 1648/10 – führt dies zum Erlöschen des Urlaubsanspruches, der Urlaub wird nicht nachgewährt – also anders, als wenn man selbst im Urlaub erkranken würde…
Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht