Der Horror eines jeden Urlaubs- man steht erwartungsvoll, gestresst, aber guter Dinge mit gepackten Koffern und aufgeregten Kindern am Flughafen und wünscht sich nur noch im Flieger sitzen zu können, damit der Urlaub beginnen kann und alle Alltagslast von einem abfällt. … 30 min vor Abflug erfährt man die Hiobsbotschaft, dass der Flug annulliert wurde….
Es gibt irgendwann und irgendwie Ersatzflüge, aber der Ärger ist da und man möchte ihm Luft macht. Nach der europäischen Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gibt es entsprechende Entschädigungen, zahlt die Airline nicht freiwillig bleibt nur der Klageweg, woraus bislang das nächste Problem (insb. bei irischen Billigfliegern…) resultierte….
Welches Gericht ist nun zuständig? Das am Abflugort, das am Wohnsitz des Betroffenen oder der Sitz der Airline? Nach dem Prozessrecht wäre das der Geschäftssitz der Airline, der häufig im Ausland liegt und die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche – nicht zuletzt aus Kostengründen – vereitelt. Folglich frisst man seinen Ärger in sich hinein und vermiest sich einen großen Teil des Urlaubes, weil es noch ärgerlicher ist, solches mit gefesselten Händen ertragen zu müssen.
Der EuGH hat in einem solchen Fall entschieden, dass wahlweise das Gericht des Abflug- oder des Ankunft – Flughafens zuständig ist und begründete dies damit, dass Dienstleistungen im Luftverkehr u.a. am Abflugort erbracht würden, dass also der Ort des Abflugflughafens der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Verordnung sei.
Das zuständige Gericht für Flüge mit bekannten irischen Billigfliegern die ab Hahn fliegen wäre dann wohl das AG Simmern und nicht mehr die Gerichte in Dublin….
Einen angenehmen Flugurlaub wünscht…
Rechtsanwalt Thomas Baumhäkel