Abfindungen & Steuern
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen als Einkommen zu versteuern. Nach der „Fünftelungsregelung“ des § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG kann man allerdings eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es außerdem frei, die Fälligkeit der Abfindung auf einen anderen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu legen und ihre einmal getroffene Vereinbarung wieder zu ändern.