Der Alltag mit Kind ist wunderschön und furchtbar anstrengend.
Aber irgendwann kommt für viele Mütter die Frage: “Will bzw. muss ich wieder arbeiten gehen?“
[frame src=“http://ocean.baumhaekel.de/wp-content/uploads/2012/06/und-was-kommt-nach-der-Elternzeit.jpg“ width=“150″ height=“100″ lightbox=“on“ title=“und was kommt nach der Elternzeit? Bild: © konradbak – Fotolia.com“ align=“left“ ] Eine ganz neue Situation kommt auf einen zu, denn es muss vieles geregelt werden. Abgesehen von der Organisation der Betreuung des Kindes und der psychischen Belastung, dass das Kind nun zeitweilig ohne Mutter auskommen muss, stellt sich auch die Frage wie viel arbeite ich und habe ich Anspruch auf meine alte Stelle?
Der Gedanke, sich bei dieser neuen Situation auch noch in eine andere Stelle einzuarbeiten, schreckt viele ab. Tatsächlich ist es so, dass man Anspruch auf seine alte Stelle hat, sofern der Arbeitsvertrag dies entsprechend „hergibt“. Dies bedeutet, dass die Chancen auf die „alte Stelle“ umso größer sind, je genauer der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, bzgl. der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung.
Heißt es dort zum Beispiel: Frau Mustermann ist als Mitarbeiterin unserer Firma, in der Abteilung Marketing im Bereich Anzeigenschaltung eingestellt. Dann hat man auf jeden Fall Anspruch auf seine alte Stelle, in der Anzeigenschaltung.
Leider läuft dies in der Praxis sehr häufig nicht so reibungslos ab, da ja in der Elternzeit die Stelle in der Regel durch eine andere Person besetzt wurde, die nun von dem Platz wieder weichen muss. Viele Arbeitgeber erkennen „plötzlich“, dass junge Eltern vielleicht nicht so flexibel sind, etc. …, so dass es oft reine Nervensache ist, seinen Anspruch auf die Stelle geltend zu machen, und letztlich auch durchzusetzen.
Heißt es im Arbeitsvertrag, Frau Mustermann ist Mitarbeiterin unserer Firma, so hat man keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle bzw. auf seinen alten Arbeitsplatz, zumindest aber auf eine adäquate / vergleichbare Stelle. Das bedeutet, wer vorher z.B. in leitender Position gearbeitet hat, kann nicht als Empfangsdame eingesetzt werden. Jedoch gilt immer: Das Gehalt bleibt immer das Gleiche!
Die Erfahrung zeigt, dass sich – gründlich geplantes – Kämpfen lohnt. Der Arbeitgeber wahrt natürlich seine „Interessen“, aber das persönliche Ergebnis ist wesentlich besser, wenn man auf der Basis einer fundierten rechtzeitigen Beratung konsequent „nervt“ und am Ball bleibt. Verhandeln Sie so lange, bis der Arbeitgeber bildlich gesprochen sagt: „Du bekommst Deinen Willen und ich meine Ruhe“. Schließlich muss er einen Arbeitsplatz anbieten, dann sollte es aber auch eine gute Stelle sein!
Sofern Sie nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren wollen, ist der Verhandlungsspielraum in der Regel eingeschränkter, da nicht jeder Job „Teilzeit-tauglich“ ist. Die Spielräume und Möglichkeiten sollten, vor einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, auf der Basis der eigenen Zukunftsvorstellungen genau untersucht werden.
Thomas Baumhäkel
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht