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Entgeltfortzahlung

Wenn Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen unverschuldet arbeitsunfähig sind, haben sie bis zu sechs Wochen lang einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitslohns.
Für Kleinbetriebe können solche Zahlungen schwer zu schultern sein. Sie werden deshalb von den Entgeltfortzahlungskosten entlastet: durch die Lohnfortzahlungsversicherung, ein bei den Krankenkassen durchgeführtes pflichtiges Umlageverfahren.

Voraussetzungen
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Außerdem kann man ihn gemäß § 3 EFZG nur geltend machen, wenn man unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist. Was Verschulden in diesem Sinne ist, legt das Gesetz nicht fest; das bestimmen die Gerichte. Sie prüfen im Einzelfall, ob der Arbeitnehmer „gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ verstoßen hat. Wenn er grob fahrlässig gehandelt hat, könnte man also in etwa sagen. Hatte er einen Unfall im Straßenverkehr, dann genügt eine grob fahrlässige Fahrweise. Bei Sportunfällen muss es sich um besonders gefährliche Sportarten handeln wie beispielsweise Bungeejumping oder Kickboxen. Reiten, Drachenfliegen und Wildwasserkanu gehören nicht dazu.
Wenn der Arbeitgeber im Prozess behauptet, sein Mitarbeiter habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, so muss er diese Behauptung beweisen.

Bei mehrfachen, kurz aufeinanderfolgenden Erkrankungen richtet sich die Entgeltfortzahlungspflicht danach, ob es sich um eine Fortsetzungs- oder um eine Wiederholungserkrankung handelt.

Anspruchsinhalt
Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt an dem Tag, der auf die Arbeitsunfähigkeit folgt, und besteht für genau 42 Tage. Fällt das Ende auf einen Freitag, dann bleibt es dabei; der Anspruch verlängert sich nicht automatisch um das Wochenende. Ab Samstag erhält der Arbeitnehmer stattdessen das niedriger angesetzte Krankengeld seiner Krankenkasse.

Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Entscheidend ist die tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit in den zwölf Monaten vor der Erkrankung. Mitgerechnet werden auch Sonderzahlungen sowie die Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Schadenersatz einfordern beim Verursacher
Hat ein Dritter den Arbeitnehmer verletzt und damit arbeitsunfähig gemacht (zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall), kann der Arbeitgeber seinen Schaden beim Schädiger geltend machen: die Entgeltfortzahlungspflicht, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und auch die Kosten einer notwendigen Ersatzkraft. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung, zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie für Mutterschaftsleistungen.