Auch auf Arbeitslosengeld werden Abfindungen in der Regel nicht angerechnet. Aber: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart und erhält der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schon ALG II, dann wirkt die Abfindung leistungsmindernd.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht sogar, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine ähnliche Entschädigung bekommen hat (§ 143a SGB III).